Ambulante Familienhilfe

Ambulantes Clearing §27 SGB VIII

Das ambulante Clearing findet Anwendung bei unklaren oder schwierig einschätzbaren Konstellationen in der Familie oder in Lebensgemeinschaften. Die Dauer beträgt in der Regel drei Monate.

Anfangs steht ein grundsätzlicher Hilfsbedarf im Raum. Da eine Unklarheit über die benötigte Art der Hilfe besteht, kann das Praxisteam diesen durch eine fachlich-sachliche Beobachtung konkretisieren.

Die Ausgangssituation ist ein Erstgespräch mit der Familie oder Lebensgemeinschaft, indem alle sachlichen Fakten und Daten erfasst werden. In weiteren Einzelgesprächen und Gruppengesprächen wird dann eine Diagnostik erstellt. Weitere Verfahren wie Familienskulpturen, Genogramme, Alltagsbeobachtung sowie der Austausch mit Fachkräften werden in das Vorgehen mit einbezogen.

Im Clearingprozess soll für alle Beteiligten eine ressourcenorientierte Lösung geschaffen werden, unter Berücksichtigung der individuellen familiären Situation. Dazu gehört es ebenfalls, eine Entwicklung der individuellen Lebensperspektiven sowie Hilfsangeboten für Kinder und Jugendliche zu schaffen.

Ziele

  • Festlegung Art und Umfang des Hilfsangebotes
  • Individuelle und bedarfsorientierte Hilfsangebote erstellen
  • Verbleib von Kindern/Jugendlichen in der Familie/Lebensgemeinschaft
  • Rückführung in die Familie/Lebensgemeinschaft

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) §31 i.V.m. §27 SGB VIII

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) stellt eine Hilfe zur Selbsthilfe dar. Die Familie oder Lebensgemeinschaft wird durch eine feste Bezugsperson über einen längeren Zeitraum begleitet. In dieser Zeit sollen die Betroffenen lernen die Alltagssituationen zu bewältigen, Konflikte und Krisen zu lösen und ein selbstständiges Familienleben entwickeln. Sie erfordert die Mitarbeit der gesamten Familie oder Lebensgemeinschaft, da sie sich am gesamten Familiensystem orientiert und deren soziales Netzwerk mit einbezieht. Daher ist die freiwillige Mitarbeit eine Voraussetzung für diese Hilfeleistung, da sowohl eine Problemeinsicht, als auch eine Veränderungsbereitschaft nötig ist.

Die Familie wird durch einen Sozialpädagogen/ eine Sozialpädagogin in ihrem alltäglichen Umfeld betreut. Somit soll sie in verschiedenen Alltagssituationen gefördert werden, in denen sie Bedarf hat. Durch die Entwicklung gemeinsamer Lösungen soll eine Stabilisierung der Familienstruktur geschaffen werden.

Ziele

  • Bewältigung von Alltagssituationen
  • Verbesserung der Beziehung innerhalb der Familie
  • Entwicklung von individuellen Lebensperspektiven
  • Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben
  • Einzelne Familienmitglieder stärken/wieder einbinden
  • Vermeidung von Fremdunterbringung

Erziehungsbeistandschaft (EB) §30 i.V.m. §27 SGB VIII

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ (§30 SGB VIII)

Hier werden zwei verschiedene Hilfsansätze unterschieden. Der Erziehungsbeistand wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten vermittelt und ist somit freiwillig. Der Betreuungshelfer wird erst mit der Anordnung des Gerichts tätig.

Das Kind oder der Jugendliche wird als Einzelperson angesehen und ernst genommen. Gleichzeitig wird das familiäre sowie das soziale Umfeld betrachtet und in das Hilfsangebot mit einbezogen.

Ziele

  • Kinder/Jugendliche in ihrer persönlichen Entwicklung zu begleiten und stärken
  • Beziehung zwischen Erziehungsberechtigten und Kindern/Jugendlichen verbessern und stärken
  • Bewältigung von Alltagsproblemen
  • Unterstützung bei der Lösung von Konflikten und Krisen
  • Vermeidung von Fremdunterbringung

Schulbegleitung

Für die Genehmigung eines Schulbegleiters muss der Antrag von den Erziehungsberechtigten selbst beim Jugendamt gestellt werden.

Durch den Schulbegleiter werden Kinder und Jugendliche mit vornehmlich seelischer Behinderung im Schulalltag unterstützt. Sie stellt eine Einzelfallmaßnahme dar, die sich am Schüler selbst orientiert. Der Aufgabenbereich des Schulbegleiters orientiert sich schwerpunktmäßig an der individuellen Bedürfnislage und Belastbarkeit des Kindes/Jugendlichen. Der Schulbegleiter ist nicht als zusätzliche Lehrkraft zu verstehen.

Aufgaben

  • Hilfe beim An- und Ausziehen
  • Orientierungshilfe im Schulgebäude/Schulweg
  • notfalls einfache pflegerische Aufgaben
  • Teilnahme am Unterricht gewährleisten
  • Unterstützt bei der Aneignung der Lerninhalte
  • Vermittelt bei Kommunikationsschwierigkeiten (Lehrer, Mitschüler)

Ziele

  • Inklusion in die Klassengemeinschaft
  • Förderung der größtmöglichen Selbstständigkeit des Kindes

Aufsuchende Familientherapie §27,3 SBG VIII

Die Aufsuchende Familientherapie basiert auf Modellen und Techniken der systemischen Familientherapie. Sie ist ein ressourcen- und lösungsorientiertes Verfahren, welches das bereits vorhandene Potenzial der Familie/Lebensgemeinschaft in den Vordergrund stellt. Dieses Potenzial soll bewusstgemacht werden, damit es in Zeiten von Krisen zu guten Lösungen kommen kann.

Diese Therapie richtet sich an Familien/Lebensgemeinschaften, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden. Diese können beispielsweise sein: akute Krisen, Familien mit Multiproblemen, Trennung, Scheidung, Alleinerziehende, junge Eltern, psychische Erkrankung eines Elternteils.

Die Aufsuchende Familientherapie findet im privaten Umfeld der Familie/Lebensgemeinschaft statt.

Ziele

  • Veränderung des Familiensystems
  • Erfolgreiche Lösungsstrategien entwickeln
  • Festgefahrene Handlungsmuster durchbrechen
  • Aktivierung vorhandener Ressourcen
  • Motivation der Mitglieder zu positiver Familienbeziehung
  • Erziehungsberechtigte sollen sich als kompetent erleben

Eingliederungshilfe §35 a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. Diese beziehen sich ebenso auf schulische Entwicklungsstörungen. Dazu gehören Lese-/Rechtschreibstörung, Legasthenie, isolierte Rechtschreibstörung und Rechenstörung/Dyskalkulie.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe:

  1. Die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht
  2. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist

Der Antrag wird beim zuständigen Jugendamt gestellt. Ein Gutachter erstellt daraufhin eine Diagnostik über die seelische Gesundheit. Anschließend entscheidet das Jugendamt anhand des Gutachtens über Art, Umfang und Dauer der Eingliederungshilfe. In einem Hilfeplan werden die Maßnahmen festgehalten und mit den beteiligten Personen abgestimmt.

Ziele

  • Unterstützung von Kindern/Jugendlichen mit seelischen Behinderungen
  • Integration in Kindertagesstätte und Schulen
  • Ausübung eines angemessenen Berufs/Tätigkeit